Rechtsprechung
   BVerwG, 24.11.2023 - 6 B 7.23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,36267
BVerwG, 24.11.2023 - 6 B 7.23 (https://dejure.org/2023,36267)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2023 - 6 B 7.23 (https://dejure.org/2023,36267)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2023 - 6 B 7.23 (https://dejure.org/2023,36267)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,36267) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 09.07.2019 - 6 B 2.18

    Divergenzzulassung; Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Verwaltungsrechtsweg;

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2023 - 6 B 7.23
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die angestrebte Revisionsentscheidung zur Klärung der bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - NVwZ 2019, 1771 Rn. 7 und vom 8. Januar 2021 - 6 B 48.20 -âEURŒ KommJur 2021, 149 ).

    Auch muss der Beschwerdeführer entweder vortragen, dass er bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 - BVerwGE 159, 64 Rn. 31, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - NVwZ 2019, 1771 Rn. 21 und vom 26. September 2022 - 6 B 17.22 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 12.05.2020 - 6 B 53.19

    Pflicht zur sachgemäßen Auslegung von Anträgen; Klagebefugnis bei Klage auf

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2023 - 6 B 7.23
    Die Beschwerde entnimmt der Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung eine "abstufende Wertung bezüglich Haupt- und Hilfsantrag" und sieht hierin eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2020 - 6 B 53.19 -.

    Eine Divergenz ergibt sich aus diesen Darlegungen schon deshalb nicht, weil sich jener Beschluss mit der prozessualen Frage der Auslegung von Klageanträgen gemäß § 88 VwGO befasst (BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 53.19 - juris Rn. 3 ff. m. w. N.).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2023 - 6 B 7.23
    Wenn geltend gemacht wird, dass eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, gehört zur Substantiierung, dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2023 - 6 B 7.23
    Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - 6 B 9.20 - juris Rn. 12 sowie vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2023 - 6 B 7.23
    Sie zielen auf eine Klärung des Bedeutungsinhalts der landesrechtlichen Normen der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. BY S. 180), die in der zur Zeit der Prüfung des Klägers geltenden Fassung vom 30. August 2014 (Änderung durch Verordnung vom 22. Juli 2014, GVBl. BY S. 286) anzuwenden ist (zum maßgeblichen Zeitpunkt im Prüfungsrecht: BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202 Rn. 9).
  • BVerwG, 10.03.2011 - 9 A 8.10

    Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2023 - 6 B 7.23
    Dafür reicht die Angabe nur eines Beweismittels nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - 9 A 8.10 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 57 S. 5).
  • BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 53.11

    Beweisantrag; Sitzungsprotokoll; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2023 - 6 B 7.23
    Demnach belegt die fehlende Erwähnung im Protokoll, dass ein Beweisantrag nicht gestellt worden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 S. 16 f. und vom 26. April 2022 - 4 BN 28.21 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16

    Neuverteilung der UKW-Frequenzen für den lokalen Hörfunk in der kreisfreien Stadt

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2023 - 6 B 7.23
    Auch muss der Beschwerdeführer entweder vortragen, dass er bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 - BVerwGE 159, 64 Rn. 31, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - NVwZ 2019, 1771 Rn. 21 und vom 26. September 2022 - 6 B 17.22 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 08.01.2021 - 6 B 48.20

    Abänderung eines versammlungsrechtlichen Auflagenbescheides zugunsten eines

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2023 - 6 B 7.23
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die angestrebte Revisionsentscheidung zur Klärung der bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - NVwZ 2019, 1771 Rn. 7 und vom 8. Januar 2021 - 6 B 48.20 -âEURŒ KommJur 2021, 149 ).
  • BVerwG, 26.04.2022 - 4 BN 28.21

    Erfolglose auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2023 - 6 B 7.23
    Demnach belegt die fehlende Erwähnung im Protokoll, dass ein Beweisantrag nicht gestellt worden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 S. 16 f. und vom 26. April 2022 - 4 BN 28.21 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 22.07.2020 - 6 B 9.20

    Erstattung von Evakuierungskosten aus Anlass einer Bombenbeseitigung

  • BVerwG, 13.11.2019 - 6 B 164.18

    Anordnung der Bundesnetzagentur; Anordnung genehmigter Entgelte; Bindungswirkung;

  • BVerwG, 28.11.1962 - IV C 113.62
  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 91.21

    Antrag auf Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels; Darlegung eines

  • BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 17.22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Änderung des

  • BVerwG, 08.01.2015 - 2 WNB 4.14

    Anforderungen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Gehörsrüge

  • BVerwG, 30.01.2024 - 1 B 50.23
    Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was in der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen worden ist und inwiefern dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2023 - 6 B 7.23 - juris Rn. 19 m. w. N.).

    Sie zeigt aber weder auf, dass der Kläger im Berufungsverfahren auf diese Aufklärungsmaßnahme hingewirkt hat noch legt sie dar, weshalb sich dem Berufungsgericht die Einholung einer solchen Übersetzung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2023 - 6 B 7.23 - juris Rn. 14).

  • VG Berlin, 06.09.2023 - 26 K 59.23
    Selbst eine - hier nicht in Rede stehende - Budgetbegleitung nach § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX macht den Begleiter nicht zu einem Leistungserbringer im hier fraglichen Sinn (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Mai 2023 - VG 26 K 58/23 - jetzt OVG 6 B 7/23).

    Wer solche Leistungen jedenfalls entgeltlich erbringt/ leistet, ist ein Leistungserbringer (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Mai 2023 - VG 26 K 58/23 - jetzt OVG 6 B 7/23 und - VG 26 K 57/23 - jetzt OVG 6 B 6/23).

    Dahinstehen kann auch hier (wie im Urteil vom 24. Mai 2023 - VG 26 K 58/23 - jetzt OVG 6 B 7/23), ob der Beklagten durch die Verordnung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. aber Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht